Die Beauftragung eines Maklers läuft heutzutage durchaus nicht selten einfach und schnell per E-Mail ab. Dagegen ist auch nichts einzuwenden, das Gesetz schreibt die Textform vor, die auf diesem Wege erfüllt ist. Aber genügt es, wenn ein Makler in so einem E-Mail-Wechsel lediglich in seiner Signatur auf die Provision hinweist? Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geurteilt.
Karlsruhe. Den Maklervertrag kann man heutzutage durchaus per E-Mail abschließen. Das ist kein Problem – solange dabei alle wesentlichen Vertragsinhalte in den Nachrichten behandelt werden. Dabei darf ein Hinweis auf die zu zahlende Provision allerdings nicht unterhalb der Grußformel in der E-Mail-Signatur versteckt werden – dort muss der Kunde einen solchen wichtigen Hinweis nämlich nicht erwarten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 11.03.2026, Az.: I ZR 202/25).
Im konkreten Fall ging es um den Verkauf eines Einfamilienhauses in Niedersachsen. Ein Ehepaar interessierte sich für das Haus, das von einer Maklerin angeboten wurde. Die Interessenten nahmen Kontakt zur Maklerin auf und schlossen mit ihr einen Maklervertrag ab. Im weiteren Verlauf beauftragten sie die Maklerin zugleich damit, ihr bisher selbst genutztes Haus zu verkaufen. Das regelte man per E-Mail. Im Zuge der Kaufpreisverhandlungen bot die Maklerin ihre weitere Vermittlungstätigkeit an.
Dabei wies die Maklerin auch auf die im Erfolgsfall fällig werdende Provision in Höhe von 3,57 Prozent hin – allerdings nicht im Text der E-Mail, sondern lediglich in ihrer E-Mail-Signatur, die unterhalb von Grußformel und Unterschrift stand. Der Hausverkauf kam zustande, nach dem notariellen Kaufvertragsabschluss stellte die Maklerin die Provision in Rechnung. Die Verkäufer zahlten auch – zogen dann aber vor Gericht, um die Provision zurück zu verlangen, weil sie für die Zahlung keine vertragliche Grundlage erkennen konnten.
Provision: Hinweis in E-Mail-Signatur genügt nicht
Die Sache ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Bundesrichter entschieden, dass die Maklerin die Provision zurückzahlen muss. Es war kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen, weil die Textform nicht eingehalten wurde. Zwar ist die Einhaltung der Textform auch durch den Austausch von E-Mails möglich, auch konkludent. Dabei müssten aber alle wesentlichen Vertragsbestandteile geklärt werden, stellte der BGH fest. Dazu gehört neben den Vertragsparteien und dem Vertragsgegenstand auch die Höhe der Provision.
Doch ein Hinweis auf die Provision in der E-Mail-Signatur, unterhalb von Grußformel und Unterschrift, erfüllt diese Kriterien nicht. Die Empfänger mussten davon ausgehen, dass mit der Grußformel der rechtlich maßgebliche Teil der Nachricht beendet war. Und der enthielt keinen Hinweis auf die Provision. Insofern war die E-Mail nach Ansicht des BGH nicht als wirksames Vertragsangebot zu betrachten – so konnte sie auch keinen wirksamen Vertrag begründen.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Ruhr verfasst.
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