Sozialwohnungen: Keine unbefristete Mietpreis- und Belegungsbindung

Wer im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus Mietwohnungen schafft, der muss sich verpflichten, über lange Zeit nur an Mieter mit Wohnberechtigungsschein zu vermieten – und zwar zu vergünstigten Mieten. Diese Verpflichtung kann lange laufen, aber nicht ewig, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat. Er kippte eine unbefristete Vereinbarung einer Kommune mit der Eigentümerin.

Grundstück für sozialen Wohnungsbau vergeben: Kommune kann daraus keine ewige Sozialbindung herleiten

Wer im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus Mietwohnungen schafft, der muss sich verpflichten, über lange Zeit nur an Mieter mit Wohnberechtigungsschein zu vermieten – und zwar zu vergünstigten Mieten. Diese Verpflichtung kann lange laufen, aber nicht ewig, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat. Er kippte eine unbefristete Vereinbarung einer Kommune mit der Eigentümerin.

Karlsruhe. Der Staat kann Eigentümer von Sozialwohnungen nicht auf ewig dazu verpflichten, vergünstigt zu vermieten. Das gilt auch dann, wenn eine Kommune das Grundstück für den Bau der öffentlich geförderten Wohnungen selbst an den privaten Bauherrn abgegeben hatte. Die Sozialbindung endet, wenn die finanziellen Vorteile aufgebraucht sind, die dem Investor gewährt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 08.02.2019, Az.: V ZR 176/17).

Konkret ging es im Prozess um Sozialwohnungen in Langenhagen bei Hannover. Die Kommune hatte im Januar 1995 ein Grundstück an eine Wohnungsbaugesellschaft verkauft und der Firma besonders günstige Kredite gewährt. Dafür sollte das private Unternehmen auf dem Gelände 52 Sozialwohnungen bauen, was auch geschah. Die Stadt hatte sich seinerzeit vertraglich zusichern lassen, dass die Wohnungen unbefristet verbilligt und ausschließlich an Mieter mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden.

Sozialbindung im geförderten Wohnungsbau: Langfristig, aber nicht ewig

Noch im Herbst des Jahres 1995 hatte die Wohnungsbaugesellschaft das Projekt weiterverkauft. Käuferin war eine Wohnungsgesellschaft. Sie übernahm auch die vertragliche Verpflichtung über die zeitlich unbegrenzte Sozialbindung. Doch als die Wohnungen 20 Jahre alt wurden, wollte die Eigentümerin die Sozialbindung nicht mehr einhalten und zog gegen die Vereinbarung vor Gericht. Vor den ersten Instanzen blieb die Klage erfolglos, so dass schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden musste.

Die Karlsruher Richter gaben der Eigentümerin schließlich Recht: Die Vereinbarung über eine unbefristete Sozialbindung sei unwirksam. Die Stadt könne durch den Verkauf des Grundstückes und die günstigen Kredite zwar eine Verlängerung der Sozialbindung auf mehr als 15 Jahre rechtfertigen. Eine unbefristete Bindung sei aber ausgeschlossen, denn das Wohnungsbaugesetz sehe eine solche Befristung vor – in der Regel eben 15 Jahre. Spätestens aber, wenn die von der öffentlichen Hand eingeräumten Vorteile aufgebraucht sind, endet die Sozialbindung, befand der Gerichtshof. Ob das im konkreten Fall bereits eingetreten ist, muss nun das Oberlandesgericht Celle ermitteln und dann ein abschließendes Urteil sprechen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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