„Polenböller“ in der Wohnung: Vermieter darf fristlos kündigen

Mieter kommen zuweilen auf die ungewöhnlichsten Ideen, manche haben auch eigenartige Hobbies. Vermieter sollten hier durchaus aufmerksam sein: Wenn daraus eine Gefahr für die Sicherheit des Gebäudes und der Mitmieter entsteht, kann eine fristlose Kündigung angebracht sein. Das gilt zum Beispiel für Polenböller in der Wohnung, wie ein Gericht jetzt entschieden hat.

Mieter kommen zuweilen auf die ungewöhnlichsten Ideen, manche haben auch eigenartige Hobbies. Vermieter sollten hier durchaus aufmerksam sein: Wenn daraus eine Gefahr für die Sicherheit des Gebäudes und der Mitmieter entsteht, kann eine fristlose Kündigung angebracht sein. Das gilt zum Beispiel für Polenböller in der Wohnung, wie ein Gericht jetzt entschieden hat.

Hannover. Wenn ein Mieter in seiner Wohnung Sprengsätze lagert, muss er zu Recht mit der fristlosen Kündigung durch den Vermieter rechnen. Das gilt umso mehr, wenn die Böller auch noch auf dem Anwesen zur Detonation gebracht werden sollen. Auch ein Grad der Behinderung von 30 rettet den Mieter dann nicht mehr vor der Räumung – so hat es das Amtsgericht Hannover entschieden (Urteil vom 04.05.2020, Az.: 474 C 13200/19).

Im konkreten Fall hatte ein Mieter in seiner Wohnung sogenannte „Polenböller“ eingelagert. Mehr noch: Er ummantelte die Böller mit Glasscherben. Mit den so gebastelten Sprengsätzen wollte der Mieter im Garten des Mietshauses Jagd auf die dort lebenden Ratten machen. Das gab er jedenfalls später vor Gericht an. Als der Vermieter von der Sache Wind bekam, schickte er dem Hobbysprengmeister umgehend die fristlose Kündigung.

Gefahr für Haus, Leib und Leben: Vermieter lag mit Kündigung richtig

Der Mieter wollte nicht ausziehen, so dass der Vermieter eine Räumungsklage einreichte. Das zuständige Amtsgericht in Hannover gab dem Vermieter Recht. Die Kündigung war wirksam, denn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. Abgesehen von der Explosionsgefahr, die von Sprengkörpern grundsätzlich ausgeht, hätte der Einsatz der Sprengsätze im Garten des Hauses schwere Verletzungen der Mitmieter und Schäden am Gebäude verursachen können.

Das müsse ein Vermieter nicht hinnehmen, befand das Gericht. Es stellte außerdem fest, dass der Mann gegen das Sprengstoffgesetz verstoßen hatte. Bei den sogenannten „Polenböllern“ handelt es sich nämlich um besonders starke Knallkörper, die in Deutschland verboten sind – zumindest für all diejenigen, die nicht als ausgebildeter Sprengmeister eine behördliche Erlaubnis für den Umgang mit solchen Sprengsätzen haben.

Ein ausgebildeter Sprengstoffexperte wüsste dann freilich auch, dass diese Knallkörper in einem Mietshaus nichts zu suchen haben und sich nicht zur Schädlingsbekämpfung eignen. Der Mieter versuchte sich im vorliegenden Fall noch auf eine soziale Härte zu berufen, weil er eine Behinderung mit einem Grad von 30 hat. Er leide an Kurzatmigkeit und Schweißausbrüchen. Diese Beschwerden stehen nach Ansicht des Gerichts einem Umzug allerdings nicht entgegen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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