Nur einem Ehepartner das Wohneigentum entziehen – geht das?

Wenn Ehepartner je zur Hälfte eine Eigentumswohnung erwerben, ist das nicht ohne Risiko. Wenn einer der Partner sich mit den anderen Hausbewohnern so schlecht verträgt, dass diese ihm sein Eigentum entziehen lassen, steht der andere Partner mit einer halben Wohnung da. Oder nicht? Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein interessantes Urteil zu solch einem schwierigen Fall gesprochen.

Ärger unter Wohnungseigentümern: Kann im Extremfall zum Entzug des Eigentums führen - aber was, wenn nur einer von zwei Ehepartnern der Streithahn ist?

Wenn Ehepartner je zur Hälfte eine Eigentumswohnung erwerben, ist das nicht ohne Risiko. Wenn einer der Partner sich mit den anderen Hausbewohnern so schlecht verträgt, dass diese ihm sein Eigentum entziehen lassen, steht der andere Partner mit einer halben Wohnung da. Oder nicht? Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein interessantes Urteil zu solch einem schwierigen Fall gesprochen.

Karlsruhe. Wer gemeinsam Eigentum erwirbt, geht eine enge Bindung ein, die weitreichende Folgen haben kann. Das zeigt auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. September 2018 (Az.: V ZR 138/17). In dem den Karlsruher Richtern vorgelegten Rechtsstreit hatte ein Ehepaar vor Jahren gemeinsam eine Eigentumswohnung je zur Hälfte als Bruchteilseigentümer erworben. In dieser wollten sie nun eigentlich ihren Lebensabend verbringen.

Mit zunehmendem Alter wurde der Ehemann jedoch etwas sonderbar. So fing er an, den Eingangsbereich und das Treppenhaus mit beschimpfenden Schriftzügen zu übersäen. Die anderen Eigentümer beleidigte er in Fäkalsprache mit rassistischem Vokabular. Die Ehefrau versuchte vergebens, mäßigend auf ihn einzuwirken. Als der Ehemann dann auch noch gegenüber den übrigen Eigentümern handgreiflich wurde und hierbei teilweise erhebliche Körperverletzungen verursachte, riss diesen der Geduldsfaden.

Beleidigung und Körperverletzung: Miteigentümer war nicht zu besänftigen

Da auch eine Ermahnung durch den Verwalter keine spürbaren Besserungen bewirkte, wurde auf der nächsten Eigentümerversammlung beschlossen, gegen das Ehepaar ein Verfahren zur Entziehung des Eigentums nach § 19 WEG einzuleiten. Das zuständige Amtsgericht gab der Entziehungsklage statt. Die Ehefrau legte hiergegen Berufung ein und konnte erreichen, dass die Entziehungsklage gegen sie abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung waren aber die übrigen Eigentümer nicht einverstanden.

Der nun angerufene Bundesgerichtshof (BGH) entschied wiederum, dass sich der Entziehungsanspruch auch gegen den Miteigentumsanteil der Frau erstreckt. Die Richter begründeten dies damit, dass anders der Gemeinschaftsfrieden nicht wiederhergestellt werden könne. Und dies sei schließlich der primäre Zweck einer Entziehungsklage. Wenn aber nun nur dem Mann das Eigentum entzogen und zwangsversteigert werde, sei dies nicht erfolgsversprechend. Denn es werde wohl kaum jemand eine halbe Eigentumswohnung ersteigern, in der die verbleibende Eigentümerin weiterhin wohnen wolle.

Eine halbe Eigentumswohnung lässt sich nicht verkaufen

Zumal eine Nutzung der Wohnung sowie die Ausübung seiner Eigentümerrechte innerhalb der Gemeinschaft durch den Erwerber der Eigentumshälfte des Ehemannes nur im Einverständnis mit der Ehefrau erfolgen könne. Die Richter erkannten aber auch an, dass die Ehefrau ein berechtigtes Interesse daran habe, ihr Eigentum nicht zu verlieren und in der Wohnung auch zukünftig leben zu können. Nicht störende Bruchteilseigentümer haben aber die Möglichkeit, die Entziehung abzuwenden, indem sie die Anteile der störenden Eigentümer selber erwerben, diesen dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernen und entsprechend § 19 Absatz 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft alle für das Entziehungsverfahren angefallenen Kosten ersetzen.

Durch diese Möglichkeit, die eigene Entziehung abzuwenden, sei ihr Interesse ausreichend gewahrt. Für die Ehefrau war dies im konkreten Fall allerdings keine Option. Denn dies hätte bedeutet, dass ihr Ehemann alleine in eine Betreuungseinrichtung hätte ziehen müssen. So blieb ihr nichts anderes übrig, als ebenfalls aus der Wohnung zu ziehen und diese zu verkaufen. Drum prüfe sich also nicht nur, wer sich ewig bindet, sondern auch, wer gemeinsam eine Eigentumswohnung kauft.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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