Lässt Denkmalschutz einen Solarzaun ums Haus zu?

Lässt Denkmalschutz einen Solarzaun ums Haus zu?

Solaranlagen boomen und auch die Eigentümer von denkmalgeschützten Häusern möchten mitunter gerne eigenen Strom erzeugen. Doch ist eine PV-Anlage mit dem Denkmalschutz vereinbar? Die Rechtsprechung zeigt, dass solche Projekte durchaus realisierbar sein können, unter Umständen jedoch einen etwas längeren Atem erfordern – wie jetzt in einem Fall aus Rheinland-Pfalz.

Solaranlagen boomen und auch die Eigentümer von denkmalgeschützten Häusern möchten mitunter gerne eigenen Strom erzeugen. Doch ist eine PV-Anlage mit dem Denkmalschutz vereinbar? Die Rechtsprechung zeigt, dass solche Projekte durchaus realisierbar sein können, unter Umständen jedoch einen etwas längeren Atem erfordern – wie jetzt in einem Fall aus Rheinland-Pfalz.

Koblenz. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohnhauses kann einen Anspruch darauf haben, dass ihm die Errichtung eines Solarzauns auf seinem Grundstück genehmigt wird. Das öffentliche Interesse an einer verstärkten Nutzung Erneuerbarer Energien wiegt nämlich schwerer als der Denkmalschutz. So hat es jetzt zumindest das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 15.08.2024, Az.: 1 A 10604/23.OVG).

Geklagt hatte der Eigentümer eines Wohnhauses in Bad Kreuznach. Das Gebäude ist seit 1998 als Kulturdenkmal geschützt. Das Grundstück ist an der Straße von einer Einfriedungsmauer umgeben, die zwischen 1,00 und 1,60 Meter hoch ist. Auf dieser Mauer wollte der Eigentümer einen Solarzaun errichten und beantrage dafür eine denkmalrechtliche Genehmigung. Doch die Stadt als untere Denkmalschutzbehörde lehnte ab.

Stadt wollte Solarzaun nicht genehmigen

Der Eigentümer zog gegen die Entscheidung der Stadt vor das Verwaltungsgericht Koblenz, allerdings ohne Erfolg. Daraufhin ging er zum Oberverwaltungsgericht des Landes und bekam Recht. Das Gericht verurteilte die Stadtverwaltung dazu, die denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen. Dass die Genehmigung für die Umsetzung des Projekts erforderlich war, stand nach Angaben des Gerichts außer Frage.

Das Oberverwaltungsgericht verwies zur Begründung seines Urteils auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dort stellt der Gesetzgeber fest: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.“ Aus diesem Grund „sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“

Oberverwaltungsgericht: Energiewende wichtiger als Denkmalschutz

Das bedeutet nach Ansicht der Oberverwaltungsrichter auch, dass die Interessen des Denkmalschutzes hinter der Errichtung eines Solarzauns zurückzutreten haben. Zugleich befanden die Richter, besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, wie beispielsweise eine besonders hohe Schutzbedürftigkeit des Denkmals, oder eine besondere Schwere des Eingriffs seien in diesem Falle nicht erkennbar.

Auch müsse nach dem EEG kein alternativer Standort für die Solaranlage auf dem Grundstück geprüft werden, stellte das Gericht fest – ganz abgesehen davon, dass eine andere Lösung auf dem hier gegebenen Grundstück tatsächlich auch gar nicht in Frage käme. Das Urteil zeigt auf, dass ein Solarzaun auch auf denkmalgeschützten Grundstücken umsetzbar sein kann. Zwar handelt es sich dabei durchaus um Abwägungsentscheidungen für den konkreten Einzelfall. Doch die Hürden zur Verweigerung von PV auf einem Denkmal liegen durch das EEG relativ hoch.

Ähnliches erstinstanzliches Urteil in Nordrhein-Westfalen

Die Gesetzgebung zum Denkmalschutz ist Ländersache. So gilt in Nordrhein-Westfalen ein anderes Denkmalschutzgesetz als in Rheinland-Pfalz. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist jedoch ein Bundesgesetz, sodass der hohe rechtliche Stellenwert des PV-Ausbaus bundesweit gegeben ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im vergangenen Jahr bereits im Streit um eine Dach-PV-Anlage ein Urteil gefällt, welches dem Koblenzer Urteil im Tenor gleicht (wir berichteten).

Eigentümer eines Denkmals, die sich eine Solaranlage wünschen, können sich also durch die Rechtsprechung durchaus ermuntert fühlen, ein solches Projekt in Angriff zu nehmen. Sie sollten sich allerdings auf Diskussionen und eventuell auch einen Rechtsstreit mit der unteren Denkmalbehörde einstellen. Daher ist es ratsam, von Beginn an rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.

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