Kein Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung, obwohl Beitragskonto auf Ehegatten läuft

Kein Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung!?

Wer eine Zweitwohnung hat, der muss dafür keinen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn er den Beitrag schon für seine Hauptwohnung entrichtet. So hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden. Doch was ist, wenn das Beitragskonto für die Zweitwohnung auf den Namen des Ehegatten läuft? Diese Frage hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Wer fernsehen will, muss zahlen: Der Rundfunkbeitrag ist aber nur einmal zu entrichten, wenn man mehrere Wohnungen hat.

Wer eine Zweitwohnung hat, der muss dafür keinen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn er den Beitrag schon für seine Hauptwohnung entrichtet. So hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden. Doch was ist, wenn das Beitragskonto für die Zweitwohnung auf den Namen des Ehegatten läuft? Diese Frage hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Leipzig. Wer eine Zweitwohnung hat, muss dafür keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag zahlen. Einen auf Grundlage des entsprechenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts gestellten Antrag auf Befreiung vom Beitrag für die Zweitwohnung darf die Rundfunkanstalt nicht ablehnen. Das gilt unabhängig davon, auf wen das Beitragskonto für die Hauptwohnung läuft. So hat es das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jetzt in drei inhaltsgleichen Fällen entschieden (Urteile vom 25.01.2023, Az.: 6 C 6.21, 6 C 7.21, 6 C 9.21).

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte wie berichtet vor einigen Jahren entschieden, das Zweitwohnungsinhaber vom Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung zu befreien sind (Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16). Es gab dem Gesetzgeber auf, bis Ende Juni 2020 eine entsprechende Regelung zu schaffen und setzte bis dahin eine Übergangsregelung ein. Nach dieser Regelung konnten sich Zweitwohnungsinhaber auf Antrag von der Beitragszahlung für die Zweitwohnung befreien lassen.

Beitragskonto für Hauptwohnung lief auf Ehegatten

Drei verheiratete Zweitwohnungsinhaber aus Sachsen machten von der Regelung Gebrauch und beantragten eine Befreiung nach der Übergangsregelung. Doch die zuständige Rundfunkanstalt MDR lehnte die Anträge ab: Das Beitragskonto für die Hauptwohnung der Antragsteller lief jeweils auf den Namen der Ehepartner, mit dem die Hauptwohnung gemeinsam bewohnt wurde. Die Zweitwohnungsinhaber hielten diese Begründung für unhaltbar und klagten dagegen.

Das Verwaltungsgericht in Dresden gab in den beiden Klagen, für die es zuständig war, auch tatsächlich den Zweitwohnungsinhabern Recht. Das für die dritte Klage zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz wies die Klage jedoch ab. Weil in allen drei Fällen die jeweils unterlegene Streitpartei in Berufung ging, landeten alle drei Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Bautzen. Dies entschied im Sinne der Rundfunkanstalt gegen die Kläger, woraufhin diese vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zogen.

Bundesrichter: Auf wen das Beitragskonto läuft, ist unerheblich

Dort bekamen die Kläger schließlich Recht. Die Bundesrichter entschieden: Das Bundesverfassungsgericht wollte mit seinem Urteil und der Übergangsregelung sicherstellen, dass Zweitwohnungsinhaber nicht mehr als einen vollen Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Auf welchen Namen das Beitragskonto für die Hauptwohnung läuft, sei oft dem Zufall geschuldet und darf daher nach Auffassung der Richter keine Rolle spielen. Damit entschieden sie zugleich ganz im Geiste der Regelung, die inzwischen vom Gesetzgeber getroffen wurde.

So steht in der aktuellen Fassung des Rundfunkstaatsvertrages in § 4a, dass eine natürliche Person auf Antrag von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnungen befreit wird, „wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.“

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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