Haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen: Was ist nah genug am Haushalt?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gilt ein Steuerprivileg: Man kann die Lohnkosten als steuermindernd geltend machen. Aber wie weit geht „haushaltsnah“? Was ist mit der Reinigung von Straße und Gehweg vor dem Haus? Oder mit der Reparatur eines Gebäudebauteils in der Werkstatt des Handwerkers? Der Bundesfinanzhof hat jetzt für Klarheit gesorgt.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gilt ein Steuerprivileg: Man kann die Lohnkosten als steuermindernd geltend machen. Aber wie weit geht „haushaltsnah“? Was ist mit der Reinigung von Straße und Gehweg vor dem Haus? Oder mit der Reparatur eines Gebäudebauteils in der Werkstatt des Handwerkers? Der Bundesfinanzhof hat jetzt für Klarheit gesorgt.

München. Die Reinigung der öffentlichen Straße vor dem eigenen Grundstück kann nicht als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden, die Gehwegreinigung dagegen schon. Repariert ein Handwerker ein Bauteil des Hauses in seiner Werkstatt, ist der Großteil der Arbeitskosten ebenfalls nicht steuerlich begünstigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie das Gericht am Donnerstag (19. November 2020) mitteilte (Urteil vom 13.05.2020, Az.: VI R 4/18).

Dem Urteil zugrunde lag ein Streit zwischen einer Hauseigentümerin und dem Finanzamt. Die Dame hatte ihr Hoftor instand setzen lassen. Dazu hatte der beauftragte Tischler das Tor ausgebaut, in seiner Werkstatt repariert und anschließend wieder an Ort und Stelle eingebaut. Die Auftraggeberin setzte die Arbeitskosten als Handwerkerleistung von der Steuer ab. Genauso verfuhr sie mit den Gebühren für die Straßenreinigung: Die Kommune reinigte die Fahrbahn vor dem Haus und verlangte dafür einen Kostenbeitrag von den Anliegern.

Finanzamt wollte Straßenreinigung nicht berücksichtigen

Das Finanzamt wollte für die fraglichen Leistungen allerdings keine Steuerermäßigung gewähren. Mit ihrer Klage dagegen scheiterte die Eigentümerin letztlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Der stellte nämlich fest: Steuerlich begünstigt als Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung sind nur solche Arbeiten, die im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen würden üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt und dienten dem Haushalt.

Für die Reinigung des Gehweges am Haus sah der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung den unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt noch als gegeben an. Diese Einstellung bestätigte er auch jetzt wieder – die Fahrbahn der Straße sei aber eindeutig nicht mehr Teil des Haushalts und die Kosten ihrer Reinigung deswegen auch nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Auch die Arbeit eines Handwerkers sei nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Haushalt erfolge.

Das sei bei Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers nicht mehr gegeben. Allerdings sei hier eine Aufteilung möglich: Die Arbeitskosten für den Ausbau und den späteren Wiedereinbau des Hoftores fanden ja im Haushalt der Auftraggeberin statt und waren insofern steuerlich zu begünstigen, die Arbeiten in der Werkstatt dagegen nicht. Eine Aufteilung des Arbeitslohns in einen „Werkstatlohn“ und einen „vor-Ort-Lohn“ könne gegebenenfalls per Schätzung vorgenommen werden, schreibt der Bundesfinanzhof.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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