Grundstück verkaufen mit Vorsorgevollmacht: notarielle Beglaubigung nötig?

Wenn ein Immobilieneigentümer eine Vorsorgevollmacht aufsetzt, kann es sinnvoll sein, dem Bevollmächtigten darin auch Grundstücksgeschäfte zu erlauben. Das gilt gerade auch bei einer Vollmacht, die über den Tod hinaus Wirkung entfalten soll. Aber wer muss dann die Unterschrift des Eigentümers beglaubigen: Ein Notar? Oder darf das auch die Betreuungsbehörde?

Wenn ein Immobilieneigentümer eine Vorsorgevollmacht aufsetzt, kann es sinnvoll sein, dem Bevollmächtigten darin auch Grundstücksgeschäfte zu erlauben. Das gilt gerade auch bei einer Vollmacht, die über den Tod hinaus Wirkung entfalten soll. Aber wer muss dann die Unterschrift des Eigentümers beglaubigen: Ein Notar? Oder darf das auch die Betreuungsbehörde?

Karlsruhe. Für ein Grundstücksgeschäft ist es ausreichend, wenn die vorgelegte Vorsorgevollmacht von der Betreuungsbehörde beglaubigt wurde. Diese darf eine öffentliche Beglaubigung vornehmen, was sonst eigentlich nur ein Notar kann. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst entschieden und damit die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Betreuungsbehörden näher ausgelegt (Beschluss vom 12.11.2020, Az.: V ZB 148/19).

Im konkreten Fall hatte ein Grundeigentümer aus Bonn eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt. Darin setzte er zwei einzeln Bevollmächtigte ein, die auch Grundstücksgeschäfte in seinem Namen tätigen können sollten. Es handelte sich um eine sogenannte postmortale Vorsorgevollmacht, die nach dem Tod des Bevollmächtigenden ihre Wirkung entfaltet. Nachdem der Bonner gestorben war, übertrug eine der Bevollmächtigten ein Grundstück des Verstorbenen an den zweiten Bevollmächtigten.

Vorsorgevollmacht von der Betreuungsbehörde beglaubigt

Bei der Transaktion floss kein Geld. Doch das Grundbuchamt des Bonner Amtsgerichts stellte sich quer: Es wollte die Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren, weil sie nicht öffentlich beglaubigt sei. Stattdessen verlangte man die Genehmigung der Erben nach dem eingetragenen Eigentümer mitsamt Erbnachweis vorzulegen. Dagegen klagte der Bevollmächtigte, der das Grundstück bekommen sollte, vor dem Oberlandesgericht Köln.

Das Kölner Gericht stimmte allerdings den Bonner Kollegen zu: Im § 6 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) wird es zwar den Betreuungsbehörden erlaubt, Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Sie werden damit auf eine Stufe mit einem Notar gestellt. Allerdings meinten die Gerichte, ganz gleichwertig sei das nicht, da im Melderecht parallel auch der § 129 BGB angewendet wird, wonach eine öffentliche Beglaubigung durch einen Notar zu erfolgen hat.

BGH entscheidet: Kein Notar nötig

Das fand der Kläger nicht überzeugend. Er zog vor den Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht. Die Bundesrichter stellten fest, der inzwischen ohnehin aufgehobene § 11 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) hätte die beiden Arten der Beglaubigung nicht in einen Gegensatz stellen wollen. Hier sei es damals nur darum gegangen, das Melderecht an die neuen Möglichkeiten bei Vorsorgevollmachten anzupassen. Seit 2009 sei im BtBG klargestellt, dass die Betreuungsbehörde auch eine öffentliche Beglaubigung vornehmen kann.

Die Richter in Karlsruhe stellten heraus, dass die Vorsorgevollmacht bürgernah sein solle. Dieses Ziel sei aber nur zu erreichen, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis nicht vom Nachweis eines Betreuungsbedarfs abhängt und auch nach dem Tod gelten kann. Dagegen befand man Beschränkungen im Innenverhältnis für ausreichend, um eventuellen Missbrauch zu Verhindern. Das Bonner Grundbuchamt muss die Vorsorgevollmacht also in der vorliegenden Form akzeptieren und die Eintragung im Grundbuch vornehmen.

Tipp: Weitergehende Informationen zur Vorsorgevollmacht

Wer mehr über die Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht und ihre Bedeutung für Immobilieneigentümer wissen möchte, kann dies am 24. März 2021 in einem Online-Seminar lernen. Die Weiterbildung mit dem Titel „Richtig Vorsorgen im Alter“ informiert von 15 bis 17 Uhr rund um das Thema Vorsorgevollmacht und Testament bei Immobilieneigentümern. Es referieren die Erbrechts-Experten Dr. Volker Drexler und Dominik Vaeßen.

Beide Rechtsanwälte sind auch als Rechtsberater für die Mitglieder des Vereins Haus & Grund Kerpen tätig. Weitere Informationen und Buchung auf der Website der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH. Auch wer sich weitergehend in die Thematik einlesen möchte, findet dort Hilfe: Seit kurzem ist das Buch „Die Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht des Immobilieneigentümers“ im Angebot.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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