Bezieht ein Mieter zur Sicherung seines Lebensunterhalts Leistungen von einem Sozialleistungsträger (hier: Bürgergeld), gehen mögliche Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete auf den Sozialleistungsträger (hier: Jobcenter) über. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5. Juni 2024 (Az.: VIII ZR 150/23) entschieden.
Berlin. In dem zu entscheidenden Fall klagte ein Mieter auf Rückerstattung überzahlter Miete im Zeitraum September 2019 bis Juni 2020. Zu dieser Zeit bezog der Kläger Arbeitslosengeld II (heute: Bürgergeld). Die Miete habe seinerzeit die gesetzlich zulässige Höchstmiete um das Doppelte überstiegen. Außerdem sei die Wohnung wegen eines Wasserschadens teilweise nicht benutzbar gewesen.
Im Prozess bemühte sich der Kläger mehrfach um die Rückübertragung der Ansprüche vom Jobcenter. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen, weil die geltend gemachten Rückerstattungsansprüche auf das Jobcenter übergegangen seien. Der BGH hat sich dieser Auffassung angeschlossen.
Kläger verliert die Rückerstattungsansprüche gegen seinen Vermieter
Die Rückerstattungsansprüche des Klägers aus überzahlter Miete seien gesetzlich auf den Sozialleistungsträger übergegangen. Der Rückerstattungsanspruch sei ein Anspruch des sozialleistungsberechtigten Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen einen Dritten, seinen Vermieter. Diese Ansprüche seien während des Mietverhältnisses entstanden, also in der Zeit, in der der Mieter Sozialleistungen bezog.
Bei zeitnaher Rückerstattung hätte sich der sozialleistungsberechtigte Mieter diese auf seine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anrechnen lassen müssen. Durch den gesetzlichen Forderungsübergang auf das Jobcenter stünden ihm diese Ansprüche daher nicht mehr zu, er könne sie daher auch nicht einklagen. Dem gesetzlichen Forderungsübergang stehe auch nicht entgegen, dass das Jobcenter selbst nichts unternimmt, um die Ansprüche gegen den Vermieter durchzusetzen, entschieden die Richter.
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