Mietausfall: Teilerlass der Grundsteuer hilft Verlust zu mindern

Das Vermieter-Dasein ist nie ohne Risiko: Es kann durchaus passieren, dass die Miete einmal ausfällt. Wenn Vermieter ohne eigenes Verschulden von einem größeren Mietausfall betroffen sind, gibt es wenigstens ein Trostpflaster: In solchen Fällen kann man von der Kommune einen Teilerlass der Grundsteuer einfordern. Wer das für 2016 tun möchte, sollte sich bald darum kümmern.

Das Vermieter-Dasein ist nie ohne Risiko: Es kann durchaus passieren, dass die Miete einmal ausfällt. Wenn Vermieter ohne eigenes Verschulden von einem größeren Mietausfall betroffen sind, gibt es wenigstens ein Trostpflaster: In solchen Fällen kann man von der Kommune einen Teilerlass der Grundsteuer einfordern. Wer das für 2016 tun möchte, sollte sich bald darum kümmern.

Düsseldorf. Wer im Jahr 2016 unverschuldet einen erheblichen Mietausfall zu beklagen hatte, der kann noch bis zum 31. März einen Teilerlass der Grundsteuer verlangen. Der Antrag muss beim Steueramt der zuständigen Stadt oder Gemeinde gestellt werden. „Die Frist ist nicht verlängerbar“, warnt Prof. Dr. Peter Rasche, Vorsitzender von Haus & Grund Rheinland. „Wer den Antrag nicht rechtzeitig einreicht, kann höchstens noch darauf hoffen, dass ihm das Finanzamt nach eigenem Ermessen einen Erlass gewährt.“

Einen Anspruch auf den Teilerlass der Grundsteuer haben Eigentümer, wenn die Mieterträge um mehr als 50 Prozent unter dem normalen Rohertrag der Immobilie lagen. In diesem Fall erlässt ihnen die Kommune 25 Prozent der Grundsteuer. Wenn eine Immobilie im fraglichen Jahr völlig ertragslos geblieben ist, steht dem Eigentümer sogar ein Nachlass von 50 Prozent zu.

Eigentümer darf Mietausfälle nicht verschuldet haben

Es gibt viele Gründe für einen Mietausfall, die einen Grundsteuererlass ermöglichen. Ein unfreiwilliger Leerstand kommt ebenso in Frage wie ein allgemeiner Mietpreisverfall oder eine strukturelle Nichtvermietbarkeit. Auch wenn ein Haus oder eine Wohnung nach einem Brand oder einem großen Wasserschaden leer steht, können Mietausfälle entstehen –in diesem Fall kommt eine Minderung der Grundsteuer ebenfalls in Frage.

Wichtig ist, dass der Vermieter selbst nicht die Schuld an den Mietausfällen trägt. Daher müssen Vermieter belegen können, dass sie sich ernsthaft bemüht haben, die Immobilie wieder neu zu vermieten. „Man sollte die Bemühungen zur Vermietung sorgfältig dokumentieren“, rät Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland. Der Jurist betont aber auch: „Vermieter sind grundsätzlich nicht gezwungen, ihre Wohnungen unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus anzubieten oder besonders aufwendige, unwirtschaftliche Vermietungsbemühungen vorzunehmen.“ Allerdings dürfen auch nicht unrealistisch hohe Mieten verlangt werden. „Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes müssen zumindest bei mehrjährigen Leerständen die Vermietungsbemühungen intensiviert werden, etwa durch Beauftragung eines Maklers“, sagt Amaya.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

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